Neues Recht – Aktuelle, kommentierte Rechtsbeschlüsse
Stefan Raab macht Zuschauer
reich
LG München I
Wer wirklich Geld braucht, sollte
sehen, dass er von Stefan Raab auf die Schippe genommen wird. Die
Entschädigungen auf Schmerzensgeld für schwere
Persönlichkeitsrechtsverletzungen waren früher schon so, dass man
davon einen anständigen Urlaub in der Karibik bezahlen konnte, aber
seit der "Lisa Loch"-Entscheidung sind die Schmerzensgelder, die
Raab zahlt, von einem anderen Stern. Jetzt wurden 20.000 Euro
fällig, weil "eine Frau mit der Schultüte ihrer Tochter gezeigt
wurde und als Kommentar tönte: ‚Die Dealer tarnen sich immer
besser'." (Quelle: Blickpunkt Film). Die Vorinstanz hatte für diese
wirklich schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung gleich mal 150.000
Euro für angemessen gehalten.
Tatsächlich dürften Herr Raab und sein Anwalt bald in
Kollegen-Kreisen ein Problem bekommen. Denn früher galt der gute
deutsche Grundsatz, dass nur wirklich beleidigende Äußerungen zu
einer Schmerzensgeld-Zahlung führen konnten und das im angemessenen
Rahmen. Die hier stattfindende Explosion macht Fernsehen zum
Roulette-Geschäft.
Schmuddelkinder gesäubert
LG München
Das
Münchner Landgericht hat die Rechte von Literaturübersetzern als
Urheber gestärkt und ihnen mehr Honorar zugesprochen. Das geringe
Ansehen und das geringe Honorar von Übersetzern war eines der
Hauptargumente für die letzte Urheberrechtsreform. Für Filmemacher
folgte daraus die schöne Konsequenz, dass der sog. Bestseller
Paragraph jetzt auch auf Filme Anwendung findet und die
Voraussetzungen sogar noch herabgesetzt wurden. Es bedarf also nicht
mal eines echten Bestsellers, um ein gesondertes Honorar zu
erhalten.
9Live ist nicht kriminell
LG Freiburg
Die Quizsendungen von 9Live sind kein unerlaubtes Glücksspiel.
Das hat das Landgericht Freiburg nun entschieden. Die gängige
Auffassung der Landesmedienanstalten zu TV-Gewinnspielen ist damit
auch durch ein Urteil abgesichert. Die Kosten pro Anruf bei 9Live
sind ein unerheblicher Einsatz und unerlaubtes Glücksspiel liegt
nur vor, wenn der Einsatz zur Teilnahme "erheblich" ist.
Bisher orientierte man sich am Preis einer Briefmarke, da das die übliche Teilnahmeform war
– bis zur Entdeckung der Mehrwerttelefondienste. Das heißt aber auch, dass eine Strafbarkeit dann gegeben ist, wenn die Telefonanrufe teurer würden. Die Quizsendungen mit Telefonbeteiligung fallen also nicht unter das Verbot für unerlaubtes Glücksspiel nach § 284 StGB, sofern die Telefonkosten im jetzigen Rahmen bleiben. Richtwert: 49 Cent pro Anruf.
Branchenübung bricht Bundesrecht
BGH, Comic Übersetzungen III, 22.04.2004
Wussten wir es doch, die Regeln, die sich die Branche selbst macht, sind über jede Gesetzeskraft erhaben – so jetzt auch der Bundesgerichtshof. Nach der Zweckübertragungstheorie des Urheberrechtsgesetzes werden – wenn vertraglich nicht
anders bestimmt – nur so viel Rechte übertragen, wie unbedingt nötig, um den Zweck des Vertrages zu erfüllen. Beispiel: Wird ein Kinofilm gedreht und keine Rechteübertragung unterzeichnet, so erwirbt der Produzent nur die Rechte für
das Kino, nicht aber für das TV (oder DVD etc.)
Der Urheber kann jetzt umfassende, über den Vertragszweck hinausgehende Nutzungsrechte einräumen, wenn es eine entsprechende Branchenübung gibt (aus der sich dann noch ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille ergeben sollte – wie auch immer der nachzuweisen ist).
Diese Branchenübung soll jedenfalls für Comic-Übersetzer in den 70ern gegolten haben.
Roland Emmerich hat nicht geklaut
OLG Köln GZ 28 O 303/04
Ein Romanautor verklagte die Filmverleiher des Films "Day after tomorrow" wegen Urheberrechtsverletzung. Zwar hätte der Film den Roman nicht wörtlich übernommen, jedoch wären die Ähnlichkeiten so frappierend, dass eine
"unfreie" Bearbeitung der "Kernfabel" vorläge.
In dem hier entschiedenen Fall hatte der Autor auch über eine plötzliche Eiszeit geschrieben – nach seinem Vortrag seine Erfindung, die mit der Wirklichkeit nicht vereinbar ist – sowie vergleichbare Hauptfiguren mit ähnlichen Charakterzügen und Handlungsmotiven erfunden.
Die Charaktere sind sehr ähnlich, die Handlung gleicht sich über weite Strecken und trotzdem wies das Gericht die Klage ab:
Die Idee einer sich schnell ausbreitenden Eiszeit ist nicht schützbar, auch wenn sie klimatisch ausgeschlossen ist, denn als reine Idee bliebe das gemeinfrei.
Die grundsätzlich weit gehend vorhersehbaren Reaktionen einer Gesellschaft in der Jetztzeit wären ebenfalls nicht urheberechtlich geschützt.
Das Gericht führt aus, dass eine freie Benutzung auch dann vorliegt, wenn selbst bei deutlichen Übernahmen ein großer innerer Abstand gehalten wird. Es bezieht sich insbesondere auch auf den Prolog, in dem der Roman einen anderen Schluss festlegt.
Dass die Fabel einer Geschichte, also ihre Struktur, die Besonderheiten der Geschichte, geschützt ist, ist ständige Rechtssprechung. Die Schwierigkeit besteht nur darin, zu definieren, was eine Kernfabel ist. Schaut man sich die verschiedenen Entscheidungen an, so wird der Eindruck nicht geringer, dass die Gerichte einen
"Entscheidungsspielraum im Einzelfall" haben. Leider führt dass dazu, dass keine Rechtssicherheit besteht. Es fehlt an einer grundlegenden Entscheidung, die als Wegweiser dient. Die zitierte und oft herangezogene Entscheidung
"Forsthaus Falkenau" hat dann auch eine Verletzung des Urheberrechts bejaht, obwohl viele Änderungen die tatsächliche TV-Serie von dem Manuskript unterschieden.
Zu guter Letzt hebt die Entscheidung darauf ab, dass das Werk "bekannt gemacht" worden sei. Die einfache Zusendung reicht nicht, denn es fehlt am Beweis des Zugangs.
Es bleibt bei den Empfehlungen aus "Filmrecht". Einen "Paper Trail" schaffen (durch Aufbewahrung von Kopien des Schriftverkehrs) und im Falle einer möglichen Urheberrechtsverletzung ernsthaft prüfen lassen (siehe dazu auch die nächste Entscheidung).
Übersetzer sind nicht Urheber 2. Klasse
OLG München, 29. Juli 2004 29 U 2350/04
Der Übersetzer des Romans "Vor meiner Zeit" klagte gegen eine Verfilmung im Auftrag der ARD, die sich seiner Übersetzung bediente und erhielt Recht. Seine Übersetzung sei wie ein
"Steinbruch" gebraucht worden, um sich eine eigene Übersetzung zu sparen.
Die reine Übersetzung eines Werks führt zwar nicht zu einem urheberrechtlich geschützten Werk, wenn nur
"rein routinemäßige" Übersetzungen "einfacher Texte" zu leisten sind.
Trotzdem reicht der Gesamteindruck aus vielen Einzelstellen aus, um eine Verletzung zu bejahen.
Das Gericht hat unterteilt in 47 geschützte und 145 nicht geschützte Textpassagen und aufgrund der 47 Übernahmen dem Übersetzer Recht gegeben.
Hier reichte der Anscheinsbeweis der Übernahmen aus, obwohl der Übersetzer nicht beweisen konnte, dass der Verletzer sein Werk kannte.
Titel: "Welt der Wunder" verbleibt bei dem Produzenten – Sender geht leer aus
LG München I, 9. Dezember 2004 7 O 18758/04
Die nicht-rechtskräftige Entscheidung hilft den Produzenten bei der Durchsetzung ihrer Forderungen gegen die TV-Sender leider nicht. Es handelt sich nicht um grundlegende Rechtserwägungen, sondern um einen sehr speziellen Einzelfall. Pro7 wollte die Sendung nicht mehr von dem Ursprungs-Produzenten, sondern von einem Dritten herstellen lassen. Durch ein ziemliches Übertragungs-Wirrwarr bei den Titel- und Markenrechten konnte sich der Produzent auf Vereinbarungen berufen, die ihm solche Rechte einräumen.
Die grundsätzliche Frage, wem solche Titelrechte zustehen, dem Produzenten oder dem TV-Sender, entscheidet diese Verfügung nicht. Die Frage wird meist durch die Rechteübertragungsliste der Sender entschieden – in der bestimmt wird, dass diese Rechte zumindest vertraglich übertragen werden.
Ist das Free-TV am Ende?
Festplattenrecorder, Fernsehfee, private Tauschbörsen ermöglichen es jedem Zuschauer, die Werbung auszublenden.
Digitale Spartenkanäle, Internet und jetzt auch noch Games, zehren am Werbekuchen und an der Zeit, die der Zuschauer vor dem Fernseher verbringt.
Die Musikindustrie verschlief den Download mit verheerenden Folgen. Hollywood-Filme sind bereits vor dem Kinostart im Netz und drücken Kinobesucherzahlen und DVD-Verkäufe. Nach den Krisen von Film und Musik – ist jetzt das Fernsehen dran?
Die Fernsehfee schaltet die zum Überleben notwendige Werbung aus. 150 neue digitale Spartenkanäle atomisieren die Quoten. Internet, Games und mobile Kommunikation konsumieren die Zeit, die früher für das Fernsehen reserviert war.
Die Festplattenrecorder ermöglichen ein Anschauen der Programme
zu jeder Zeit unter Überspielung der Werbung. Private Tauschbörsen
werden es ermöglichen, dass Zuschauer sich die verpasste Folge einer
Serie von anderen Zuschauern "besorgen" und wiederum ohne Werbung
sehen.
Das Fernsehen steht vor der Krise, die Kino und Musik bereits erlebt haben. Wird es damit fertig werden? Wer soll qualitativ wertvolle Fiction-Programme dann noch finanzieren? Gibt es eine Zukunft für das Qualitätsfernsehen? Oder werden wegbrechende Quoten und Werbegelder nur noch Game-, Talk- und Comedyshows erlauben?
Die Krise will gemeistert werden. Das Fernsehen wurde schon oft totgesagt. Es hat alle Unkenrufe und die meisten der Unkenrufer ganz gut überlebt. Es steht vor einer Krise, keine Frage, wie schwer die Krise wird, hängt wesentlich davon ab, inwieweit die Entscheider der TV-Sender die Krise erkennen und wie schnell sie handeln.
Was sind die Chancen der Krise, was kann und muss getan werden? Aktiv die Probleme angehen, selber TV-Produktionen zum Download auf vom Sender kontrollierten Plattformen anbieten, Kopierschutz der Game-Industrie übernehmen, Verwertungsformen wie Fernsehfee oder der Festplattenrecorder durch Wahrnehmen der Senderrechte nach dem Urheberrecht einschränken und vergütungspflichtig machen, eine GfK-Messung initiieren, die auch Videoaufnahmen erfasst, TV Sender zu Plattformen für Inhalte ausbauen, wie es jetzt schon das Kino für Hollywood-Filme ist, Werbegelder aus dem Free-TV sind dann nur noch Teil der Finanzierung.
Tötet
das Buy-Out Prinzip! Wer als hoffnungsvoller Künstler anfängt, lernt, sobald
er Geld für sein Tun bekommen will, ein Wort zu hassen: Buy
Out.
Buy Out bedeutet den totalen Ausverkauf aller Rechte an ihrem oder
seinem Werk gegen ein einmaliges Honorar. Besonders beliebt in
der Film- und Fernsehbranche, haben es sich längst Verlage,
Fotoagenturen, Online-Dienste, Softwareschmieden und wer immer sonst
noch Urheberrechte verwerten will, zu Eigen gemacht.
Einmal Geld für den Künstler und dann verdient nur noch
der Verwerter. Jeder Urheber unterschreibt, dass er alle Rechte
für immer, weltweit und für alle Zwecke weggibt. Elendig
lange Rechteübertragungslisten begleiten diesen Passus. Bis
zu 35 einzelne Rechte sind keine Seltenheit. Wer fragt sich da nicht
insgeheim, ob er nicht gerade die Rechte am zukünftigen Betriebssystem
für alle PC's oder "Star Wars" weggeben hat?
Das Buy-Out Prinzip kommt – wie der Name leicht vermuten
lässt – aus den USA. Es ist eine Erfindung der Hollywood-Studios, von denen – für Urheber – meist nicht
viel Gutes kam. Übernommen hat es dann RTL für die Fernsehindustrie
und inzwischen praktizieren es fast alle Verwerter.
ARD und ZDF zahlten noch brav den Autoren, dem Regisseur und –
in Grenzen den Hauptdarstellern – bei jeder Ausstrahlung eines
(selbst produzierten) Films ein so genanntes Wiederholungshonorar von immerhin
100% (!). Buchautoren erhielten für jedes Buch eine Beteiligung.
Bildende Künstler verkauften ihr Werk, behielten aber per Gesetz
das Recht, zum Beispiel Postkarten (?) oder andere Nachbildungen
zu vertreiben.
Das Buy-Out kam zunächst mit einer Verlockung auf die Welt,
die manche Künstler recht schnell schwach werden ließ: Es war
wesentlich besser bezahlt. Es gab eine Abgeltung für die Rechte
und die gab es gleich und sofort! RTL und ProSieben zahlten zum
Beispiel für ein Drehbuch das Doppelte und das ist ein netter
Betrag von immerhin 60.000 Euro. Jedoch sind inzwischen viele Verwerter
auf die Idee gekommen, dass es das gar nicht braucht. Die Künstler
unterschreiben ja auch so.
Wirklich ärgerlich ist es, wenn eine Schöpfung einen
überbordenden Erfolg nach sich zieht. Die Figur Käpt'n
Blaubeer wurde zum Beispiel als Buy-Out verkauft. Der Künstler
hätte sich von den Erlösen einige schöne Mittelmeer-Villen kaufen können (Möchten
Sie diese Mittelmeer-Villa
kaufen? Dann klicken Sie auf ihren Einkaufswagen).
Was tun? Die Übermacht der Verwerter in den Jahren 2001 –
2003, in denen es wenig Aufträge gab, haben schließlich
auch den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Wir brauchen das Buy-Out-Prinzip nicht
zu töten. Es ist schon tot. Das Parlament hat
es für uns erledigt. Es schuf § 32a-Urheberrechtsgesetz.
Darin steht: Besteht zwischen den Erträgen und der Bezahlung
des Urhebers ein auffälliges Missverhältnis, so ist dem
Urheber eine angemessene Beteiligung zu zahlen.
(Gesetzestext verkürzt und aus dem „juristischen Fachchinesisch“
übersetzt)
Das Problem ist nur: Das Buy-Out Prinzip und seine Verwender wissen
von seinem Tod noch nichts. Ein "Dead Man Walking". Alle Verwerter
bestehen weiterhin auf den Buy-Out.
Der gesetzliche Anspruch bleibt. Er ist unverzichtbar. Sollte also
ein Werk einen großen Erfolg haben, kann der Urheber immer
seine angemessene Beteiligung verlangen. Doch das wirft weitere
Fragen auf:
Wann besteht ein auffälliges Missverhältnis? Was ist
eine angemessene Beteiligung? Das ist noch unbekannt, die Gerichte werden
entscheiden müssen. Leider heißt das auch, dass Künstler
den langen Klageweg in Kauf nehmen müssen.
Bis dahin gilt: hart verhandeln und die Extra-Zahlung für
den Buy-Out dankend annehmen. Wissen, dass das Gesetz den Künstler
schützt und vielleicht die ersten Entscheidungen abwarten,
um im Verhandlungsweg mit dem Verwerter einen Weg zu finden. Da
besteht dann allerdings die Gefahr, dass der Künstler sich
erneut zu billig abspeisen lässt. Wer heute einen Buy-Out unterschreibt,
kann sich aber jedenfalls mit größerer Gelassenheit zurücklehnen
und erst einmal abwarten, ob denn ein auffälliges Missverhältnis
zwischen Zahlung und Verwertungserfolg entsteht.
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