Patrick Jacobshagen
Rechtsanwälte
Berlin
Hamburg
Köln
Dresden
Filmrecht
Filmbusiness
IPTV
Künstler
Drehbuch
Die Fachbücher von Patrick Jacobshagen
Zu bestellen bei PPV Medien.
Informationen zum Buch 'Filmbusiness'
Zu bestellen bei PPV Medien.
Informationen zum Buch 'Filmbusiness'
Wir vertreten den Aufbau Verlag zu allen Fragen der Verfilmung seiner Werke. Angebot, Verhandlung, Abschluß.
Wir vertreten X-Filme. Patrick Jacobshagen ist Vorstand Recht des Deutschen IPTV Verbandes.
IPTV – The future, Mr. Gittes, the Future
Das Zitat aus "Chinatown" lässt heute noch die Filmkenner erzittern. Der einzige Kommentar, den der Widersacher zu Jack Nicholson hat. Jack Nicholsons Charakter, Mr. J. J. Gittes, fragt, was er mit seinem Inzest-Kind will. Das Schlussbild zeigt das entsetzte Kind, das in die Chinatown geschleppt wird. Traditionell der Teil der Stadt, in dem die US-Gesetze nicht gelten. Wie sieht die kreative Filmlandschaft heute aus? 000000
Die TV-Sender bestellen nichts mehr, schon gar keine Fiction. ProSiebenSat.1 ist ausschließlich mit der eigenen Krise beschäftigt. Selbst ARD und ZDF, die einen stetigen Gebührenzufluss von mehr als 7 Milliarden Euro im Jahr haben, sind auf wundersame Weise in Finanznöte geraten und wiederholen lieber.
Dazu kommt der inhaltliche Exitus: Jede deutsche Serie floppt, nicht mal mehr der "tatort" kommt gegen eine lässliche Navy-Ermittler Serie an.
Dem Kino geht es nicht besser. Mit dem 15. September und dem Lehman Brothers Gau war von einem Tag auf den anderen die Filmfinanzierung tot. Außer den Förderungen werden dringend weitere Gelder benötigt, um einem Film ein halbwegs passables Budget geben zu können. In den Jahren 2006 bis 2008 dreiviertel ließen diese sich auch noch recht passabel auftreiben. Damit war nach 9/15 Schluss.
Aber auch hier gibt es ein inhaltliches Problem. Missmutig merken die Förderer an, dass 90% der deutschen Kinofilme nicht einmal 10.000 zahlende Zuschauer erreichen. Wer sich die Produktions-Unternehmen ansieht, die noch Förderungen erhalten, bemerkt die Konzentration auf einige wenige, die Zuschauer versprechen.
Trübe Tage für den Creative Producer. Und dann erscheint diese seltsame Chimäre IPTV am Horizont. Rettung? Zukunft? Der deutsche IPTV Verband zählt schon 900 IPTV Sender. Die Definition geht weit: Jeder Sender, der ein Programm über das Internet Protocol anbietet (die Definition ist im ständigen Wandel).
"Die haben doch gar kein Geld" ist der erste Satz der meisten. Nun ja, es muss einem wohl erst einmal auffallen, dass die IPTV-Welt in zwei Hälften zerfällt. Die Reichen und die Anarchisten. IPTV ist nach der Definition auch die deutsche Telekom mit ihrem T-Home VoD Produkt. IPTV ist auch Audi-TV und Bahn-TV. Ja, und zumindest die beiden letzten vergeben auch Auftragsproduktionen. Auch die TV-Sender bieten ihr eigenes IPTV und Axel Springer hat sich eingeschaltet. Bild.de entwickelt sich in diese Richtung und Spiegelonline.de sowieso.
Die anderen sind oft Individualisten, die unter Selbstausbeutung ein mehr oder weniger kreatives, oft liebenswert skurriles Programm anbieten. Was soll man von denen als Producer schon wollen? Vielleicht ein Argument - die ersten Stars gibt es schon: Katrin Bauernfeind ist die erste Moderatorin die es ins TV und weiter schaffte, "Tiger-Die Kralle von Kreuzberg" findet sich sogar in der Werbung und in einem Kinofilm (Detlev Bucks Sommermärchen 2008, der zugegeben nicht auf das zahlende Publikum losgelassen wurde).
Es gibt erste Erfolge. Die erste Internet-daily "Candygirls"– noch etwas verlacht - wurde von myspace eingekauft, die zweite "Dear Lucy" wurde von einem werbetreibenden Kunden gekauft und auf Bild.de gezeigt. Wer sieht das? Bild.de hat 1,1 Milliarden visits zu verzeichnen.
Auch andere Player werden aktiv: VoD Anbieter sagen schon, schön, dass wir das gesamte Programm haben. Aber wir haben ja gar nichts eigenes, das man nur bei uns sehen kann. Andererseits sind selbst die großen VoD’s noch in den Kinderschuhen. Die Telekom als Platzhirsch redet lieber darüber welche Zuschauerzahlen sie in Zukunft erreichen will, als die tatsächlichen zu nennen. Der zweitgrößte Vod Anbieter "Alice", erreicht gerade mal ein Publikum, das der Bevölkerung einer deutschen Kleinstadt entspricht. Es wird also viel Zeit vergehen, bevor von hier lukrative Aufträge zu erwarten sind.
Trotzdem beginnen Portale und Communitys zu bestellen. Es wird auch bezahlt. Noch ist die Mentalität weit verbreitet, alles für umsonst haben zu wollen. Doch der Produzent der Internet-Dailys Georg Ramme, sagte schon auf dem IPTV-Symposium im Dezember 2008, dass es keinen Grund gibt, weniger Geld zu verlangen als für TV-Produktionen, denn der Aufwand bleibe schließlich der Gleiche. Ein schritt in die richtige Richtung. Web 2.0 ist letztlich aus der Sicht der Kreativen nichts anderes als Internet goes Bewegtbild. Natürlich entsteht hier ein Markt. Die richtigen Preise festzusetzen wird Aufgabe der Produzenten zu sein. Die Werbewirtschaft ebenfalls zu den kostendeckenden Preisen zu bringen, wird schwieriger, aber nicht unlösbar sein.
Was ist positiv? Es existieren mehr potentielle Abnehmer als in der alten "Sender" Welt. Die strenge Formatierung 45 Minuten, 90 Minuten ist aufgehoben. Platz um kreativ zu sein.
Ob die Zukunft so unheilvoll wird, wie Jack Nicholsen sie fürchten musste oder golden, wird sich auch daran entscheiden, ob sich Producer finden, die nicht den Untergang der alten Ordnung beklagen, sondern kreativ genug sind, die Herausforderung anzunehmen. Klein zu beginnen, die Aufmerksamkeit ihres Publikums zu erregen, sich neuen Geschäftsmodellen zu öffnen und Erfolge zu produzieren, die andere zur Nachahmung reizen.
Patrick Jacobshagen – Filmrecht.com
Rechtsanwalt und beigeordneter Vorstand des deutschen IPTV Verbandes, Autor des Buches "Filmbusiness" und "Filmrecht – Alles was Filmemacher wissen müssen".
Nach oben
Kennen Sie Ihre Film-Förderung?
Manchmal erhält auch ein Anwalt Aufträge, die einen selbst erstaunen. Mir erging es so als ich gebeten wurde, für thailändische Filmproduzenten einen Vortrag über die europäischen Förderungen zu halten.
Thailand ist ein Land, das seit Dekaden eine eigene Filmproduktion für den heimischen Markt hat, die Spielfilme für 100.000 Euro bis 500.000 Euro herstellt und recht erfolgreich vermarktet. Mit dem ersten kommerziellen Erfolg „Ong Bak“ und dem ersten Langspiefilm im Wettbewerb des Filmfestivals von Cannes ist das Land auch auf der internationalen Bildfläche erschienen. Auch hier formiert sich langsam eine Filmförderung und eine Steuerabschreibung ermöglicht auch privates Kapital in Filmproduktionen zu attraktiven Konditionen. Allmählich setzt sich dieses europäische Modell auch in Asien durch, Vorreiter sind wieder mal Hong Kong und Singapur und so kann auch der europäische Filmemacher auch in diese Richtung schielen, wenn es um die Finanzierung von Dreharbeiten in weiter Ferne geht.
Ein sehr guter Lehrer sagte einmal, dass man das meiste erst versteht, wenn man es anderen beibringt. Und da wir es so gewohnt sind, in unseren Förderungen „zu Hause“ zu sein und vielleicht jedes Detail kennen, geht das Gesamtbild gerne einmal verloren.
Wer im Erscheinungsgebiet des „Auslöser“ Filme produziert, kennt die MDM und weiß, wo die FFA sitzt. Aber wer weiß, dass es europaweit 156 nationale, regionale und überregionale Förderungen gibt? 84 Tax Shelters (Steuersparmodelle)? Dass Frankreich 300 Mio und Deutschland 212 Mio Euro Förderung jährlich ausschüttet? Dass Spezialförderungen für Dokumentation, Skripte, Animation und TV existieren, die man nur kennen muss.
Wer kennt alle 5 europäischen Förderungen?
Nun fragt natürlich der thailändische wie der sächsische/thüringische/anhaltinische Filmproduzent – und was habe ich davon?
Zur Förderung gilt: Alle sind berechtigt auch der Filmproduzent, der nicht im Fördergebiet sitzt. Der Thailänder wie der Thüringer – er braucht nur zwei Bedingungen zu erfüllen:
Erstens immer muss mehr Geld im Fördergebiet ausgegeben werden, als eingenommen wird. Das heißt etwas Geld braucht der Produzent über das er frei verfügen kann.
Zweitens ist ein Coproduzent unabdingbar, der im Fördergebiet seinen Sitz hat. Will jemand zum Beispiel mit Media oder der Bremer Filmförderung produzieren, muss er in Europa oder, tja, Bremen einen Coproduzenten finden. Die Frage ist nur, ist das so schwierig?
Der Produzent will produzieren. Es kann eigentlich nicht genug sein. Kommt ein auswärtiger Produzent mit einem überzeugenden Projekt des Weges, so wird sich vor Ort jemand finden lassen. Die Verläßlichkeit kann meist durch einen Blick auf die bisher realisierten Projekte und Rückfragen bei den angegebenen Coproduktionspartner ermittelt werden.
Die Finanzierungsmittel der Sendeanstalten werden knapper und knapper, die Förderungen steigen beinahe jedes Jahr, im letzten Jahr war es oft genug der Fall, dass das Geld nicht abgerufen wurde.
Die Förderungen konkurrieren untereinander, viele spezialisieren sich inzwischen, manche z. B. auf Arthouse, andere auf Animation oder Dokumentation. Auch ausländische Förderungen wollen in Anspruch genommen werden. Die Amerikaner kommen gerne zu uns, warum soll der Sachse nicht dann nach Thailand gehen, der Thüringer nach Ungarn und der Anhaltiner nach Südafrika? Nicht nur die Großen können in die Ferne schweifen, auch die Kleine, denn Reisekosten werden oft ersetzt als Teil der Förderung.
Es lohnt sich, die Frage zu stellen, für jedes einzelne Filmprojekt wieder, ob nicht eine Förderung interessiert sein könnte. Entscheidend ist oft die Thematik und die Möglichkeit in einem bestimmten Landstrich zu produzieren - diese ist mit den heutigen Mitteln nahezu überall gegeben.
Nach oben
Auch der Klassiker will gelernt sein – Verfilmungsrechte erwerbenIn schlechten Zeiten mehren sich die Literaturverfilmungen. Kein TV-Sender mag ein Risiko eingehen und auch Dokumentarfilmer sehen sich genötigt, erfolgreiche Vorlagen für einen TV-Auftrag finden zu müssen, um kleinere Filme realisieren zu können.
Sicherlich haben einige Leser schon mal einen Verfilmungsvertrag abschließen müssen, trotzdem und aus aktuellem Anlass eine Wiederholung der wichtigsten Punkte:
Zur Lizenzgebühr: Ein guter Anhaltspunkt für die Kosten einer Verfilmung ist die industrieübliche Maßgabe von 3,5% des Budgets. Die Optionsgebühr sollte wiederum ca. 10% des Lizenzhonorars betragen. Die Fälligkeiten staffeln sich üblicherweise in eine Rate für die Optionsgebühr (zur Unterschrift) und zwei bis drei Raten für die Lizenzgebühr (z. B. Ausübung der Option, Verfilmungsbeginn, letzter Drehtag oder Premiere).
Bei den Rechten ist zu beachten, dass nicht nur das Verfilmungsrecht, sondern auch das Bearbeitungsrecht und das Recht zur Verwendung des Titels einzuräumen ist. Da die Verfilmung immer anders erscheint als ein wortwörtliches Abfilmen (nur üblich bei sehr einfachen Kinderbuchverfilmungen), benötigt der Filmemacher das Recht zur Bearbeitung. Der Titel ist ein wichtiger Faktor für den Kauf der Rechte, da der Filmemacher die Popularität der Buchvorlage auf den Film übertragen möchte, also gehört auch die Übertragung des Titelrechts zum Standard eines Verfilmungsvertrages.
Auch ist darauf zu achten, dass u. U. der Name des Autors nicht zurückgezogen werden kann, wenn diesem die Verfilmung nicht gefällt, besonders dann, wenn der Name des Autors ein Hauptargument für den Erwerb der Rechte ist.
Folgenden Bedingungen werden gerne durchgesetzt, die dem Leser Bauchschmerzen verursachen sollten:
Zum einen räumen Verlage die Rechte nur für eine einmalige Verfilmung ein. Der Produzent hätte aber gern auch die Rechte für Prequel-, Sequel- und Remake-Verfilmungen - wohlgemerkt, ohne mit dem Preis weiter nach oben zu gehen. Unter welchen Umständen ist dies in der Branche üblich? Nun, zu diesem Vertragspunkt wird lange verhandelt.
Der Verlag möchte jede Verfilmung neu abgegolten und verhandelt haben. Der Produzent muss seinerseits darauf achten, dass bei einem großen Erfolg ihm kein Konkurrent den Stoff vor der Nase „wegschnappen“ kann. Eine Option für den Produzenten ist für beide ungünstig, denn dann muss a schon das Verfilmungshonorar feststehen, sonst ist die Option wirkungslos. Der „First Look-Deal“ sollte so ausgestaltet sein, dass bei Wahrnehmung der Option die gleichen Bedingungen gelten wie im ersten Vertrag und eine leicht höhere Verfilmungsgebühr. Denn wird ein Buch so erfolgreich verfilmt, dass Bedarf nach einem zweiten Film besteht, so ist es üblich, höhere Beträge zu fordern als im ersten Vertrag. Gelingt kein „Harry Potter“, sind 10% angemessen.
Zum anderen soll der Autor oft vollständig auf das Entstellungsverbot – und zwar auch in den Grenzen des § 93 UrhG (mit der Besonderheit der Beschränkung auf „gröbliche Entstellungen“ für Filme, wobei niemand genau weiß, wo die Grenze zwischen „gröblich entstellt“ und „entstellt“ des § 14 UrhG das für alle Kunstwerke gilt, verläuft) – verzichten. In Großbritannien sei das z. B. absolut üblich schrieb mir ein Produzent. Stimmt das? Nein, das stimmt so nicht, denn der Rechtsschutz in Großbritannien kennt kein besonderes Recht für den Schutz des Urhebers. Dieses ganz andere Rechtssystem lebt von einer Interpretation des Einzelfalls durch den jeweiligen Richter. Weshalb nie genau vorhergesagt werden kann, wie der Richter urteilen wird.
Ein Buch zum Film darf immer nur durch den Verlag veröffentlicht werden. Diese eherne Grenze gilt eigentlich auch für das Ausland, meist erscheint eine Lizenzausgabe, wenn der Verlag nicht selbst im jeweiligen Land vertreten ist. Ansonsten könnte der Produzent das Buch als „Drucknebenrecht“, wie es juristisch heißt, oft im Zuge des Merchandising auswerten, was kein Verlag, der auf sich hält, zulassen darf.
Für die Leser, die die Materie schon kannten, der Hinweis: Ein Lehrer, den ich heute viel mehr schätze als damals in der Schule, sagte mal zu mir, lernen ist wiederholen, was man schon weiß. Er hat ja so recht, erst etwas, das sich wiederholt, prägt sich ein. Ein bekanntes Sprichwort sagt, „gebranntes Kind scheut das Feuer“ leider muss es sich dazu erst einmal verbrannt haben, was ich dem Leser mit dieser Wiederholung gerne ersparen möchte.
Patrick Jacobshagen
Filmrecht.com
Der Autor ist Anwalt für Filmrecht in Dresden und Berlin
Nach oben
ARTIKEL für den „AUSLÖSER“Von Patrick Jacobshagen
Die kostenfreie Verwendung von Bildern und Filmausschnitten
Ein immer wieder kehrendes Thema ist die kostenfreie Verwendung von Bildern und Filmen in neuen Filmwerken. Grundsätzlich sind die Zustimmungen einzuholen:
a. Des Abgebildeten
b. Des Kameramanns oder Fotografen.
Davon sind nur wenige Ausnahmen anerkannt. Schön illustriert wird das an dem aktuellen Fall, den das OLG Köln zu entscheiden hatte:
Der Zusammenbruch eines Kandidaten bei der RTL-Show "Deutschland sucht den Superstar" nach einer Kritik von Dieter Bohlen, war dem Sender Sat.1 einen Nachrichtbeitrag wert. Der Beitrag wurde in den Sendungen "Das Magazin" und "Frühstücksfernsehen" wiederholt gezeigt. Dafür hatte Sat.1 Filmmaterial von RTL verwendet. RTL klagte daraufhin vor dem OLG Köln gegen die Verwendung des Materials durch Sat.1. Die Klage wurde nun jedoch abgewiesen. Die Richter verneinten eine Urheberrechtsverletzung und begründeten ihre Ansicht mit dem Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse, sowie dem Zitatrecht.
Die Vorinstanz hatte bislang eine Urheberrechtsverletzung bejaht. Aufgrund der Beliebtheit und Bekanntheit der RTL-Sendung sei es jedoch zulässig über die Ereignisse zu berichten. Außerdem wurde das Material nur in dem Umfang genutzt, der für einen meinungsbildenden Beitrag erforderlich war. Die Richter haben keine Revision zugelassen, somit ist das Urteil rechtskräftig.
Dieter Bohlen hatte den Auftritt unter anderem mit den Bemerkungen "Das war sehr, sehr, sehr, sehr, sehr schlecht, Herr Specht, äh R." und "Ich glaub, wenn Du in die Berge gehst und Du rufst dazu "Hallo Echo", da kommt auch kein Echo, weil Echos haben auch Geschmack" kommentiert. Sat.1 verwendete Ausschnitte der Sendung für einen Beitrag, den es am 24.01.2008 und 25.01.2008 mehrfach ausstrahlte. (Quelle: Art-Lawyer, „kostenlose-urteile.de“).
Daraus folgt: Tagesgeschehen befreit von der Verpflichtung die Rechte des Fotografen/Kameramanns einzuholen. Kurzberichterstattung ist möglich. Dasselbe gilt seit der Oliver Kalkofe Entscheidung übrigens auch für Satire. Ein Zitatrecht befreit nur, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dem zitierten und dem neuen Beitrag besteht (im Sinne des akademische Zitierens einer Quelle). Das wird meist sehr restriktiv ausgelegt, deshalb muss eine Berufung auf das Zitatrecht immer genau geprüft werden. W
ichtiges Kriterium ist die Länge, sie darf nie über das gebotene Maß hinausgehen und das meint: So kurz wie möglich, ohne sinnentstellend zu sein.
Patrick Jacobshagen
Nach oben
